In der Vergangenheit haben verschiedene Internet-Anbieter mittels Spam-Sperrlisten unerwünschte Mails auszufiltern versucht. Dabei kam es mitunter zur Sperrung ganzer Mail-Server (so stand etwa Chello mehrmals auf verschiedenen Spam-Sperrlisten, sodass E-Mails von Chello-Usern beispielsweise nicht an Nextra-Kunden weitergeleitet wurden, siehe CHELLO AUF SPAM-SPERRLISTEN). Nun stellt sich endlich heraus, dass die praktizierte Selbstjustiz der Provider rechtlich auf ausgesprochen wackeligen Beinen steht.
Nachfolgende Information stammt von einer Aussendung der ARGE DATEN vom 22. 4. 2005 (leicht gekürzt):
Deutsches Gericht entscheidet, dass die Filterung von Mails bestimmter Absender und Empfänger verboten ist - ist als Verletzung des Telekommunikations-Geheimnisses anzusehen - Rechtslage in Österreich ähnlich - Haftung der Geschäftsführungen
Die Entscheidung des deutschen Gerichts
Mit der Entscheidung 1 Ws 152/04 zu Beginn dieses Jahres hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass das Unterdrücken (Herausfiltern) von Mails eines bestimmten Absenders unzulässig ist und eine Reihe von Geheimhaltungsrechten verletzt.
Die Mailunterdrückung wurde vom Leiter einer deutschen Hochschule bezüglich des Mailverkehrs eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeordnet, der in Unfrieden aus der Univiersität ausschied, jedoch weiterhin Kontakt zu Freunden und Mitarbeitern der Universität hielt. Die Mails wurden ohne Verständigung von Empfänger oder Absender unterdrückt.
Rechtslage in Österreich ähnlich
In Österreich fehlen noch diesbezügliche Entscheidungen, doch ist die Rechtslage ähnlich. Hans G. Zeger: "Übereifrigen Geschäftsführungen oder auch Systemadministratoren, die die Mails bestimmter Absender, manchmal sogar ganzer 'unerwünschter' Mailserver unterdrücken, sollte bewusst sein, dass sie mit derartigen Aktionen hart am Rande des Strafrechts agieren oder unter Umständen sich selbst strafbar machen.
Insbesondere die Verwendung von Black-Lists, wie sie im Internet zu hunderten angeboten werden, zur Blockade von ganzen Mailservern, ist äußerst kritisch zu sehen. Aus dem berechtigten Wunsch die Spam-Flut einzudämmen kann rasch das unzulässige Unterdrücken von Mails werden.
Welche Geheimhaltungsinteressen sind zu beachten?
Der Mailverkehr ist in Österreich nicht spezifisch geschützt sondern als Teil verschiedener Geheimhaltungsbestimmungen geregelt.
Grundsätzlich ist Art. 10a des Staatsgrundgesetzes (StGG), das Fernmeldegeheimnis anzuwenden. Weiters gelten das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003 §93) und das Datenschutzgesetz (DSG 2000 §1). Originalzitate sind unter ftp://ftp.freenet.at/int/geheimhaltung-telekom.pdf zu finden.
Immer wieder wird fälschlicherweise das Briefgeheimnis (Art. 10 StGG) herangezogen, diese Bestimmung ist jedoch bei e-Mails mangels eines materiellen Trägers (verschlossener Brief) nicht direkt anwendbar.
Haftung der Geschäftsführungen
Nicht nur durch das massive Ansteigen von Spam, Phishing, Würmern und Viren werden immer öfter Mailfilter so "streng" definiert, dass auch normale Mail-Post nicht mehr zugestellt wird. Auch die Reduktion privaten Mailverkehrs, etwa die Korrespondenz mit Online-Shop-Anbietern oder zu Telebanking-Unternehmen sind Motivation zu immer strengeren Filtereinstellungen. Der Anteil der fehlerhaft gefilterten oder zurückgewiesenen Mails, die sogenannten "false-positive" liegt mittlerweile schon bei 1-5% der gefilterten Mails.
Werden jedoch erwünschte Mails unterdrückt oder weggefiltert und weder der Empfänger, noch der Absender ausreichend verständigt und informiert, dann haftet für allfällige Folgen die Betriebsführung. Dies kann sowohl zivilrechtlicher Natur sein (Schadenersatz), aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
[Anmerkung: Obige Aussage ist relevant für die Sperrung ganzer Mailserver von Internet-Betreibern, die damit die Kommunikation ihrer Kunden untereinander unterbinden - und damit möglicherweise Geschäftsausfälle provozieren. Darauf angesprochen, erhielt man von den Providern in der Vergangenheit mehr "mürrische" als sinnvolle Antworten - was sich nun vielleicht ändern wird.]
Wer Mailfilter einsetzt, sollte daher bei seinem Filteranbieter sicherstellen, dass alle gefilterten Mails protokolliert werden. Entweder kann man sie nur entsprechend markieren oder Absender und Empfänger über die Tatsache der Filterung informiern und eine Möglichkeit bieten, erwünschte Mails trotzdem zuzustellen.
Eine ausführliche Behandlung aller e-Mail-Fragen bietet die ARGE DATEN im Datenschutz Workshop: Internet, Intranet, Telekommunikation am 9. Juni 2005.
mehr --> http://www.argedaten.at/seminar/se040603.html
mehr --> ftp://ftp.freenet.at/int/geheimhaltung-telekom.pdf
faq ds - redaktionell/public (2005/04/22-9999/99/99) powered by e-CMS
Die wichtigsten Fragen zum Datenschutz: http://www.argedaten.at/faq-ds.html
----------------------------------------------------------------------
ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz
A-1160 Wien, Redtenbacherg. 20
fon (+43)(0)676 9107032 fax (+43)(0)1 4803209
info@argedaten.at http://www.argedaten.at
Nachfolgende Information stammt von einer Aussendung der ARGE DATEN vom 22. 4. 2005 (leicht gekürzt):
Deutsches Gericht entscheidet, dass die Filterung von Mails bestimmter Absender und Empfänger verboten ist - ist als Verletzung des Telekommunikations-Geheimnisses anzusehen - Rechtslage in Österreich ähnlich - Haftung der Geschäftsführungen
Die Entscheidung des deutschen Gerichts
Mit der Entscheidung 1 Ws 152/04 zu Beginn dieses Jahres hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass das Unterdrücken (Herausfiltern) von Mails eines bestimmten Absenders unzulässig ist und eine Reihe von Geheimhaltungsrechten verletzt.
Die Mailunterdrückung wurde vom Leiter einer deutschen Hochschule bezüglich des Mailverkehrs eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeordnet, der in Unfrieden aus der Univiersität ausschied, jedoch weiterhin Kontakt zu Freunden und Mitarbeitern der Universität hielt. Die Mails wurden ohne Verständigung von Empfänger oder Absender unterdrückt.
Rechtslage in Österreich ähnlich
In Österreich fehlen noch diesbezügliche Entscheidungen, doch ist die Rechtslage ähnlich. Hans G. Zeger: "Übereifrigen Geschäftsführungen oder auch Systemadministratoren, die die Mails bestimmter Absender, manchmal sogar ganzer 'unerwünschter' Mailserver unterdrücken, sollte bewusst sein, dass sie mit derartigen Aktionen hart am Rande des Strafrechts agieren oder unter Umständen sich selbst strafbar machen.
Insbesondere die Verwendung von Black-Lists, wie sie im Internet zu hunderten angeboten werden, zur Blockade von ganzen Mailservern, ist äußerst kritisch zu sehen. Aus dem berechtigten Wunsch die Spam-Flut einzudämmen kann rasch das unzulässige Unterdrücken von Mails werden.
Welche Geheimhaltungsinteressen sind zu beachten?
Der Mailverkehr ist in Österreich nicht spezifisch geschützt sondern als Teil verschiedener Geheimhaltungsbestimmungen geregelt.
Grundsätzlich ist Art. 10a des Staatsgrundgesetzes (StGG), das Fernmeldegeheimnis anzuwenden. Weiters gelten das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003 §93) und das Datenschutzgesetz (DSG 2000 §1). Originalzitate sind unter ftp://ftp.freenet.at/int/geheimhaltung-telekom.pdf zu finden.
Immer wieder wird fälschlicherweise das Briefgeheimnis (Art. 10 StGG) herangezogen, diese Bestimmung ist jedoch bei e-Mails mangels eines materiellen Trägers (verschlossener Brief) nicht direkt anwendbar.
Haftung der Geschäftsführungen
Nicht nur durch das massive Ansteigen von Spam, Phishing, Würmern und Viren werden immer öfter Mailfilter so "streng" definiert, dass auch normale Mail-Post nicht mehr zugestellt wird. Auch die Reduktion privaten Mailverkehrs, etwa die Korrespondenz mit Online-Shop-Anbietern oder zu Telebanking-Unternehmen sind Motivation zu immer strengeren Filtereinstellungen. Der Anteil der fehlerhaft gefilterten oder zurückgewiesenen Mails, die sogenannten "false-positive" liegt mittlerweile schon bei 1-5% der gefilterten Mails.
Werden jedoch erwünschte Mails unterdrückt oder weggefiltert und weder der Empfänger, noch der Absender ausreichend verständigt und informiert, dann haftet für allfällige Folgen die Betriebsführung. Dies kann sowohl zivilrechtlicher Natur sein (Schadenersatz), aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
[Anmerkung: Obige Aussage ist relevant für die Sperrung ganzer Mailserver von Internet-Betreibern, die damit die Kommunikation ihrer Kunden untereinander unterbinden - und damit möglicherweise Geschäftsausfälle provozieren. Darauf angesprochen, erhielt man von den Providern in der Vergangenheit mehr "mürrische" als sinnvolle Antworten - was sich nun vielleicht ändern wird.]
Wer Mailfilter einsetzt, sollte daher bei seinem Filteranbieter sicherstellen, dass alle gefilterten Mails protokolliert werden. Entweder kann man sie nur entsprechend markieren oder Absender und Empfänger über die Tatsache der Filterung informiern und eine Möglichkeit bieten, erwünschte Mails trotzdem zuzustellen.
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kryz - am Sonntag, 24. April 2005, 18:50 - Rubrik: Big Brother is watching YOU
Mobilfunk-Newsletter der Bürgerwelle e.V.
Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog.
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: BI Omega, Mitglied im Dachverband.
21.04.2005
Mobiltelefone darf man nicht anfassen.
Weltweit erstmalig wird Elektrosmog durch deutsche Justiz anerkannt!
Staatsanwaltschaft Konstanz widerspricht der offiziellen Meinung der FH Furtwangen.
Laut Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unterliegt ein Experimentiergerät für Skalarwellen, das u.a. dem Nachweis von Elektrosmog dient, dem Medizinproduktgesetz, wenn eine voll isolierte Masseelektrode berührt wird und keine galvanische Verbindung zu stromführenden Teilen besteht. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft Konstanz erlischt trotzdem eine für das Skalarwellengerät ordnungsgemäß durchgeführte CE-Zertifizierung.
Da die abgestrahlten Skalarwellen mit den longitudinalen Wellen übereinstimmen, die bekanntlich jedes Handy in seinem Nahfeld aufweist, dürfen danach Handynutzer ihr Mobiltelefon weder ans Ohr halten noch beim Telefonieren anfassen. Folgt man der Auffassung des Konstanzer Staatsanwaltes, so macht bereits das Berühren das Gerät zu einem "invasiven Medizinprodukt", womit konsequenterweise auch Handys ihre CE-Zulassung verlieren würden.
Beanstandet wird also ein Skalarwellengerät, das laut Beschreibung technischen, physikalischen und biologischen Experimenten dient. Es hat aber nur eine Sendeleistung von ca. 50 mW. Im Vergleich dazu ist bei einem Handy mit bis zu 3000 mW eine erheblich höhere biologische Wirkung zu erwarten, der die Staatsanwaltschaft sogar medizinische Bedeutung beimisst.
Ungeahnt erhalten damit die Mobilfunkgegner durch den Strafbefehl weltweit und erstmalig juristische Unterstützung, denn Skalarwellen sind die Ursache des Elektrosmog. Mutig stellt sich der Konstanzer Staatsanwalt gegen die von einigen Ämtern und Hochschulen verbreiteten Verharmlosung der Elektrosmogproblematik. So bestreiten zum Beispiel Amtsträger einer Hochschule in Furtwangen generell die Existenz von Skalarwellen und vertreten diese Meinung öffentlich im Internet.
Jetzt werden sie von der Staatsanwaltschaft darüber belehrt:
1. dass Skalarwellen existieren,
2. dass von ihnen eine biologische Wirkung ausgeht, und
3. dass elektronische Geräte, die Skalarwellen abstrahlen, als invasive Medizingeräte gelten müssen.
Entwickelt wurde das Prinzip des Skalarwellengerätes im Rahmen von Diplomarbeiten an der Fachhochschule Furtwangen und verschiedener Projekte. Betreut wurden die Arbeiten von Prof. Dr. Ing. Konstantin Meyl und seinem 1988 gegründeten Transferzentrum. Fertigung und Vertrieb der Geräte liegen in der Hand der Firma INDEL GmbH. Prof. Meyl, der sich letztes Jahr aus der Leitung seines Transferzentrums zurück gezogen hatte, setzt sich in seinen Büchern zur "Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit" und in zahlreichen Veranstaltungen weiter für die Anerkennung von Skalarwellen ein.
Dieser Strafbefehl ist eine unerwartete Unterstützung von juristischer Seite. Für die Mobilfunkindustrie könnte der Strafbefehl zu einem Fiasko werden. Sie muss jetzt mit Anzeigen und Schadenersatzforderungen rechnen. Auch Wirtschaft und Politik werden die Folgen zu spüren bekommen. Der Staatsanwaltschaft Konstanz sei Dank!
Wegen der Brisanz des Themas ist von vielen Seiten und aus kontroversen Gründen und Interessen mit erheblichem Widerstand gegen den Strafbefehl zu rechnen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sowie eine öffentliche Hauptverhandlung zu erwarten.
Informationen werden kurzfristig unter http://www.etzs.de bekannt gegeben.
1. zur Beschreibung des Skalarwellengerätes.
2. Fachaufsatz zum Thema Elektrosmog sowie zur medizinischen Bedeutung von Skalarwellen
3. für fachliche Fragen steht zur Verfügung:
Prof. Dr. Ing. Konstantin Meyl
FHF/University of Applied Sciences
D-78120 Furtwangen
Robert-Gerwig-Platz 1
Tel.: 07723 - 920 2231
prof@k-meyl.de
http://www.etzs.de/go/index.php?20_Aktuell
Quelle: http://elektrosmoghalle.twoday.net/stories/638923/
http://www.buergerwelle.de/pdf/mobiltelefone_darf_man_nicht_anfassen.htm
Dazu auch:
Mittwoch, den 20.04.05 08:49
Supergau: Droht das Handyverbot?
Aus dem Bereich Mobilfunk.
Möglicherweise droht schon bald eine Welle von Strafanzeigen gegen Hersteller von Mobiltelefonen. Wie die Indel GmbH mitteilt, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen gegen den Hersteller eines Experimentiergerätes einen Strafbefehl verhängt (8 Cs AK 97/05). Das Gerät, welches unter anderem dem Nachweis von Elektrosmog dient, ist nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft Konstanz als "invasives (eindringendes, die Red.) Medizingerät" einzustufen.
Beanstandet wird ein Skalarwellengerät, das laut Beschreibung technischen, physikalischen und biologischen Experimenten dient. Es hat eine Sendeleistung von circa 50 mW. Im Vergleich dazu ist bei einem Handy mit bis zu 3000 mW eine erheblich höhere biologische Wirkung zu erwarten.
Fiasko für den Mobilfunk?
Was hat dies nun mit den Herstellern von Mobiltelefonen zu tun? Nun, nach den Angaben von Indel strahlen Handys in ihrem Nahfeld dieselben Wellen ab wie das beanstandete Gerät. Juristisch gesehen dürften daher Mobiltelefone weder ans Ohr gehalten noch angefasst werden, um nicht als invasives Medizingerät die CE-Zulassung zu verlieren.
Mit dem Strafbefehl wird weltweit erstmalig die schädliche Wirkung von Elektrosmog durch die deutsche Justiz eingeräumt und der von offizieller Seite vertretenen Auffassung widersprochen, nach der eine derartige Strahlung weder existiert noch biologisch oder medizinisch wirksam sei.
Hayo Lücke
© 1999-2005 onlinekosten.de GmbH
http://www.onlinekosten.de/news/artikel/17231
Siehe auch unter:
Sind Mobiltelefone gesundheitsschädlich?
From: Michael Meyer [mailto:aon.912215223@aon.at]
Sent: Friday, April 22, 2005 2:00 PM
To: "Undisclosed-Recipient:;"@mail2.sprit.org
Subject: Supergau: Droht das Handyverbot?
Importance: High
Mit freundlichen Grüßen
Michael Meyer
Risiko Mobilfunk
Plattform Sozialstaat Österreich - Netzwerk Zivilcourage
A-5165 Berndorf, Stadl 4
06217-8576
michael_meyer@aon.at
Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog.
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: BI Omega, Mitglied im Dachverband.
21.04.2005
Mobiltelefone darf man nicht anfassen.
Weltweit erstmalig wird Elektrosmog durch deutsche Justiz anerkannt!
Staatsanwaltschaft Konstanz widerspricht der offiziellen Meinung der FH Furtwangen.
Laut Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unterliegt ein Experimentiergerät für Skalarwellen, das u.a. dem Nachweis von Elektrosmog dient, dem Medizinproduktgesetz, wenn eine voll isolierte Masseelektrode berührt wird und keine galvanische Verbindung zu stromführenden Teilen besteht. Nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft Konstanz erlischt trotzdem eine für das Skalarwellengerät ordnungsgemäß durchgeführte CE-Zertifizierung.
Da die abgestrahlten Skalarwellen mit den longitudinalen Wellen übereinstimmen, die bekanntlich jedes Handy in seinem Nahfeld aufweist, dürfen danach Handynutzer ihr Mobiltelefon weder ans Ohr halten noch beim Telefonieren anfassen. Folgt man der Auffassung des Konstanzer Staatsanwaltes, so macht bereits das Berühren das Gerät zu einem "invasiven Medizinprodukt", womit konsequenterweise auch Handys ihre CE-Zulassung verlieren würden.
Beanstandet wird also ein Skalarwellengerät, das laut Beschreibung technischen, physikalischen und biologischen Experimenten dient. Es hat aber nur eine Sendeleistung von ca. 50 mW. Im Vergleich dazu ist bei einem Handy mit bis zu 3000 mW eine erheblich höhere biologische Wirkung zu erwarten, der die Staatsanwaltschaft sogar medizinische Bedeutung beimisst.
Ungeahnt erhalten damit die Mobilfunkgegner durch den Strafbefehl weltweit und erstmalig juristische Unterstützung, denn Skalarwellen sind die Ursache des Elektrosmog. Mutig stellt sich der Konstanzer Staatsanwalt gegen die von einigen Ämtern und Hochschulen verbreiteten Verharmlosung der Elektrosmogproblematik. So bestreiten zum Beispiel Amtsträger einer Hochschule in Furtwangen generell die Existenz von Skalarwellen und vertreten diese Meinung öffentlich im Internet.
Jetzt werden sie von der Staatsanwaltschaft darüber belehrt:
1. dass Skalarwellen existieren,
2. dass von ihnen eine biologische Wirkung ausgeht, und
3. dass elektronische Geräte, die Skalarwellen abstrahlen, als invasive Medizingeräte gelten müssen.
Entwickelt wurde das Prinzip des Skalarwellengerätes im Rahmen von Diplomarbeiten an der Fachhochschule Furtwangen und verschiedener Projekte. Betreut wurden die Arbeiten von Prof. Dr. Ing. Konstantin Meyl und seinem 1988 gegründeten Transferzentrum. Fertigung und Vertrieb der Geräte liegen in der Hand der Firma INDEL GmbH. Prof. Meyl, der sich letztes Jahr aus der Leitung seines Transferzentrums zurück gezogen hatte, setzt sich in seinen Büchern zur "Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit" und in zahlreichen Veranstaltungen weiter für die Anerkennung von Skalarwellen ein.
Dieser Strafbefehl ist eine unerwartete Unterstützung von juristischer Seite. Für die Mobilfunkindustrie könnte der Strafbefehl zu einem Fiasko werden. Sie muss jetzt mit Anzeigen und Schadenersatzforderungen rechnen. Auch Wirtschaft und Politik werden die Folgen zu spüren bekommen. Der Staatsanwaltschaft Konstanz sei Dank!
Wegen der Brisanz des Themas ist von vielen Seiten und aus kontroversen Gründen und Interessen mit erheblichem Widerstand gegen den Strafbefehl zu rechnen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens sowie eine öffentliche Hauptverhandlung zu erwarten.
Informationen werden kurzfristig unter http://www.etzs.de bekannt gegeben.
1. zur Beschreibung des Skalarwellengerätes.
2. Fachaufsatz zum Thema Elektrosmog sowie zur medizinischen Bedeutung von Skalarwellen
3. für fachliche Fragen steht zur Verfügung:
Prof. Dr. Ing. Konstantin Meyl
FHF/University of Applied Sciences
D-78120 Furtwangen
Robert-Gerwig-Platz 1
Tel.: 07723 - 920 2231
prof@k-meyl.de
http://www.etzs.de/go/index.php?20_Aktuell
Quelle: http://elektrosmoghalle.twoday.net/stories/638923/
http://www.buergerwelle.de/pdf/mobiltelefone_darf_man_nicht_anfassen.htm
Dazu auch:
Mittwoch, den 20.04.05 08:49
Supergau: Droht das Handyverbot?
Aus dem Bereich Mobilfunk.
Möglicherweise droht schon bald eine Welle von Strafanzeigen gegen Hersteller von Mobiltelefonen. Wie die Indel GmbH mitteilt, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen gegen den Hersteller eines Experimentiergerätes einen Strafbefehl verhängt (8 Cs AK 97/05). Das Gerät, welches unter anderem dem Nachweis von Elektrosmog dient, ist nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft Konstanz als "invasives (eindringendes, die Red.) Medizingerät" einzustufen.
Beanstandet wird ein Skalarwellengerät, das laut Beschreibung technischen, physikalischen und biologischen Experimenten dient. Es hat eine Sendeleistung von circa 50 mW. Im Vergleich dazu ist bei einem Handy mit bis zu 3000 mW eine erheblich höhere biologische Wirkung zu erwarten.
Fiasko für den Mobilfunk?
Was hat dies nun mit den Herstellern von Mobiltelefonen zu tun? Nun, nach den Angaben von Indel strahlen Handys in ihrem Nahfeld dieselben Wellen ab wie das beanstandete Gerät. Juristisch gesehen dürften daher Mobiltelefone weder ans Ohr gehalten noch angefasst werden, um nicht als invasives Medizingerät die CE-Zulassung zu verlieren.
Mit dem Strafbefehl wird weltweit erstmalig die schädliche Wirkung von Elektrosmog durch die deutsche Justiz eingeräumt und der von offizieller Seite vertretenen Auffassung widersprochen, nach der eine derartige Strahlung weder existiert noch biologisch oder medizinisch wirksam sei.
Hayo Lücke
© 1999-2005 onlinekosten.de GmbH
http://www.onlinekosten.de/news/artikel/17231
Siehe auch unter:
Sind Mobiltelefone gesundheitsschädlich?
From: Michael Meyer [mailto:aon.912215223@aon.at]
Sent: Friday, April 22, 2005 2:00 PM
To: "Undisclosed-Recipient:;"@mail2.sprit.org
Subject: Supergau: Droht das Handyverbot?
Importance: High
Mit freundlichen Grüßen
Michael Meyer
Risiko Mobilfunk
Plattform Sozialstaat Österreich - Netzwerk Zivilcourage
A-5165 Berndorf, Stadl 4
06217-8576
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kryz - am Sonntag, 24. April 2005, 17:24 - Rubrik: elektrosmog

